Gewerkschaft der Sozialverwaltung -GdV-

Erschienen in der Zeitschrift "Die Sozialverwaltung" - 03/2008, Seiten 40/41

 

 

Auflösung und Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung in Nordrhein – Westfalen zum 1. 1. 2008 umgesetzt

 
 
Kurzer Abriss der Abläufe – erster Einblick in eine neue Situation in NRW      
 
 
Mit dem „Zweiten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007“ (in Kraft getreten am 21. 11. 2007) wurden zum 1. 1. 2008 die elf Versorgungsämter in Nordrhein- Westfalen und die Abteilung 10 der Bezirksregierung Münster (das ehemalige Landesversorgungsamt) aufgelöst.
 
Alle Bemühungen, heftigen Proteste, Demonstrationen und Aktionen der Verbände, Opposition, der Beschäftigten der Versorgungsverwaltung, der Personalräte und Gewerkschaften wie die Gewerkschaft der Sozialverwaltung (GdV), die Auflösung der Versorgungsverwaltung zu verhindern, waren damit gescheitert!
 
Der Gesetzgeber hat für die Zeit ab dem 1.1.2008 die Aufgaben der 11 Versorgungsämter
im Sozialen Entschädigungsrecht (SER) einschließlich der Kriegsopferversorgung (KOV) nach dem BVG auf die beiden Landschaftsverbände Westfalen-Lippe in Münster und Rheinland in Köln übertragen.
Ebenso haben die beiden Landschaftsverbände auch die Bearbeitung der Widersprüche und Klagen aus diesen Verfahren übernommen, die bisher von der Abteilung 10 der Bezirksregierung Münster bearbeitet wurden.
Diese Aufgaben  wurden den Landschaftsverbänden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen, um –so die Begründung- im Wege der staatlichen Weisungs- und Aufsichtsrechts gewährleisten zu können, dass die Aufgaben landeseinheitlich erfüllt werden.
Bis zum 31. Oktober 2010 wird das Land NRW auf der Basis der gesetzlich verankerten Evaluierung allerdings noch zu prüfen und zu entscheiden haben, ob die Aufgaben weiterhin als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder künftig als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen werden.
 
Auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe gingen außerdem die Aufgaben nach dem Bergmannsversorgungsscheingesetz (BVSG) vom Versorgungsamt Gelsenkirchen über.
 
Ab dem 1. Januar 2008 sind die 54 Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen für Aufgaben des Schwerbehindertenrechts (SGB IX) zuständig.  Dieser arbeitsintensive Bereich mit seinen großen Fallzahlen wurde seitens des Gesetzgebers auf der örtlichen Ebene angesiedelt, weil –so die Begründung- durch diese Verlagerung von bisher 11 auf jetzt 54 Stellen in Wohnortnähe eine größtmögliche Bürgernähe mit kurzen Anfahrwegen gewährleistet werden sollte.
Diese Aufgaben wurden ebenfalls als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen; ebenso erfolgt eine Evaluierung bis zum 31. 10. 2010. Die unmittelbare Aufsicht wird zunächst weiterhin zentral durch die Bezirksregierung Münster geführt.
 
Die 54 Kreise und kreisfreien Städte sind seit dem 1. 1. 2008 auch zuständig für die Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Die Aufsicht über diese als Auftragsangelegenheit kraft Bundesrecht übertragenen Aufgaben erfolgt ebenfalls durch die Bezirksregierung Münster.
Für Geburten bis zum 31.12.2006 wird noch das einkommensabhängige Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) gezahlt. Für das Erziehungsgeld ist jetzt landesweit die Bezirksregierung Münster zentral zuständig geworden.
Die Aufgaben aus den arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Förderprogrammen haben die fünf Bezirksregierungen übernommen. Die Fachaufsicht liegt jetzt bei Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW.
 
Personal
 
Die von der Aufgabenverlagerung betroffenen Beschäftigten der Versorgungsverwaltung gingen mit den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die neuen Aufgabenträger über und zwar nach dem Grundsatz: „Das Personal folgt der Aufgabe.“
Auf die 61 neuen Aufgabenträger gingen rund 1500 Kolleginnen und Kollegen aus den bisher 11 Versorgungsämtern über. Rund 360 Beschäftigte wechselten zum eigens für den Abbau von kw-Vermerken eingerichteten Landesamt für Personaleinsatzmanagement (LPEM). Davon über 70 „Härtefälle“ (z.B. in Teilzeit beschäftigt wegen Kindererziehung, wegen pflegebedürftiger Angehörige im eigenen Haushalt, lange Anfahrwege, Schwerbehinderung usw.).
Die betroffenen Tarifbeschäftigten sind nach wie vor Beschäftigte des Landes, nämlich des MAGS.  Sie wechselten – wegen einer sonst vom Land NRW zu leistenden Abstandssumme (in Höhe von rund 90 Mill. Euro) an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) – nicht zu den neuen kommunalen Aufgabenträgern und nehmen jetzt dort im Wege einer Personalgestellung ihre dienstlichen Aufgaben wahr.
Die Beamtinnen und Beamten wechselten den Dienstherrn undsind auf die neuen Aufgabenträger übergeleitet worden. Sie sind somit nicht mehr Beschäftigte des Landes NRW (mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten, die gegen ihre Zuordnung Klage erhoben haben).
Die konkrete Zuordnung der Beschäftigten zu den jeweiligen neuen Aufgabenträgern erfolgte durch einen vom MAGS aufgestellten Zuordnungsplan, der bei den Beschäftigten, den Personalräten und bei den Gewerkschaften auf heftige Kritik gestoßen ist. Insbesondere deshalb, weil die vorgenommene Zuordnung weitgehend nicht den Vorstellungen der von diesen Maßnahmen Betroffenen entsprach und ohne vorherige Beteiligung der Personalvertretung erfolgte. Hiergegen hatte der Hauptpersonalrat MAGS in Gerichtsverfahren sein inzwischen durch einen Beschluss der Einigungsstelle abgeschlossenes Mitbestimmungsrecht erstritten, so dass der Zuordnungsplan aus Gründen des überragenden öffentlichen Interesses zunächst als vorläufige Regelung in Kraft gesetzt wurde.
 
Zahlreiche Beschäftigte haben gegen ihre Zuordnung und insbesondere wegen ihrer langen Fahrtwege zu den neuen Aufgabenträgern gerichtliche Verfahren bei den Arbeits- und Verwaltungsgerichten eingereicht, auch mit Unterstützung des dbb nrw und der GdV. Eine Vielzahl der Verfahren ist zwischenzeitlich beendet.
 
Nach der Einrichtung einer von der GdV geforderten Tauschbörse beim MAGS konnte der Tauschwunsch zahlreicher Kolleginnen und Kollegen erfüllt werden, in der überwiegenden Anzahl jedoch leider nicht.
 
Die mit der Zuordnung verbundenen langen Fahrzeiten und weiten Fahrwege (bis zu 120 km ein Weg) sorgen bei den betroffenen Kolleginnen und Kollegen nach wie vor für Unmut und führen zu heftigen Reaktionen und zu Unzufriedenheit.
In einigen Fällen mit weiterer Anreise zum neuen Aufgabenträger sind Leasingfahrzeuge angeschafft und eingesetzt worden, zunächst für drei Jahre (im Bereich des ehemaligen Versorgungsamtes Soest).
 
Unklar ist derzeit, wie sich die weiteren beruflichen Perspektiven für die von der Auflösung betroffenen Beschäftigten der Versorgungsämter entwickeln werden.
Seitens der Landesregierung ist zwar immer wieder betont worden, dass Nachteile nicht entstehen dürfen. Hoffentlich ist dieses gegenüber den neuen Aufgabenträgern auch genügend kommuniziert worden. Die GdV als Fachgewerkschaft wird auch diese Entwicklungen besonders ins Visier nehmen.
 
 
Personal- und Sachkosten
 
Im Rahmen der sog. Konnexität erhalten die neuen kommunalen Aufgabenträger für die Personal- und Personalnebenkosten sowie für die Sachkosten vom Land eine Erstattung in Form von Pauschalen, die nach Ansicht der neuen Aufgabenträger nicht kostendeckend sind (wie die GdV bereits im Vorfeld immer wieder betont hatte).
 
Die neuen kommunalen Aufgabenträger erhalten eine pauschale Erstattung pro Stelle und Jahr in Höhe von 35.000 Euro über alle Laufbahngruppen hinweg. Dieser Pauschalbetrag beinhaltet sämtliche Leistungen einer übergeleiteten Beamtin und eines Beamten des Landes NRW, mit Ausnahme der erworbenen Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen.
 
Für Beamtinnen und Beamten, die als „Nachersatz“ einzusetzen sind, ist eine Pauschale in Höhe von 46.000 Euro vorgesehen.
 
Gesetzlich verankert ist u.a. ebenfalls eine Sachkostenpauschale in Höhe von 10 % der fiktiven Personalkosten.
 
  
Verfassungsbeschwerde angekündigt
 
Die jetzt zuständigen kommunalen Körperschaften haben die Möglichkeit, im Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde überprüfen zu lassen, ob ein Verstoß gegen das durch Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung NRW garantierte Konnexitätsprinzip vorliegt.
Sie hatten bereits im Gesetzgebungsverfahren die Einleitung eines solchen Verfahrens angekündigt.
 
Ein inzwischen von den kommunalen Spitzenverbänden in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wolfram Höfling, Direktor des Instituts für Staatsrecht und Finanzrecht der Uni Köln, kommt zu dem Schluss, dass der finanzielle Ausgleich an die Kommunen nicht den tatsächlichen Kosten für die Übernahme der Versorgungsverwaltung in NRW entspricht und daher nicht verfassungsgemäß ist.
 
Mängel sieht der Gutachter unter anderem bei der Kostenfolgeabschätzung des Landes für die Aufgabenübertragung und bei der Ermittlung der Personal- und Sachkosten.
"Die kommunalen Spitzenverbände sehen sich durch das Rechtsgutachten in ihrer Beurteilung bestätigt, dass zur Wahrung der Interessen der Kommunen gegenüber dem Land eine kommunale Verfassungsbeschwerde angezeigt ist. Das erst 2004 einstimmig vom Landtag beschlossene ‚strikte Konnexitätsgebot’ der Landesverfassung wird hier verletzt", sagten der Geschäftsführer des Städtetages und die Hauptgeschäftsführer von Landkreistag und Städte- und Gemeindebund in einer Presseerklärung.
 
Derzeit wird seitens der Kommunalen Spitzenverbände die vielfach angekündigte kommunale Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof in Münster vorbereitet, um u.a. die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Belastungsausgleich gerichtlich überprüfen zu lassen.
 
 
Organisatorisches
 
Zur Vorbereitung des Aufgaben- und Personalübergangs zum 1. 1. 2008 erfolgte ab Mitte Dezember 2007 ein sogenannter „Produktionsstopp“, um die Bearbeitung bei den neuen Aufgabenträgern sicherstellen zu können.
Die Vorarbeiten für die organisatorische Umsetzung waren auf verschiedenen Ebenen schon zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens angelaufen, sowohl beim MAGS, bei den Versorgungsämtern als auch bei den neuen Aufgabenträgern, zumal es vielschichtige Personal-, Organisations-, Liegenschafts- und Haushaltsfragen abzuklären gab. Es galt, die Umzüge der Akten und der Möbel und die Übernahme der Kolleginnen und Kollegen der Versorgungsverwaltung vorzubereiten.
 
Anfang des neuen Jahres, insbesondere in den ersten Tagen, waren von den Kolleginnen und Kollegen bei den neuen Dienststellen enorme Kraftanstrengungen notwendig, um die neuen Diensträume in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hier hat sich wieder einmal der Arbeitseinsatz, der Leistungswille, die hohe Verantwortung und das Engagement der Beschäftigten der Versorgungsämter gezeigt und dieses trotz des Grolls über die Auflösung „ihrer Heimatdienststelle“ und den vom Gesetzgeber gewollten beruflichen Wechsel.
Bei den neuen Aufgabenträgern konnte somit zeitnah eine neue Organisation aufgebaut werden, die nach ersten anfänglichen Schwierigkeiten jetzt nahezu gut funktioniert, wie aus Rückmeldungen bekannt ist. Von nennenswerten Rückständen ist nichts bekannt, mit Ausnahme beim Bundeserziehungsgeldgesetz.
 
Diese Startschwierigkeiten im Bereich des Bundeserziehungsgeldgesetzes (z.B. Bearbeitungsrück-stände und viele Nachfragen durch die Antragsteller) sind durch den Einsatz vorübergehender zusätzlicher personeller Verstärkungen in der Bezirksregierung Münster ausgeräumt worden.
 
Von den Behinderten- und Kriegsopferverbänden wurden bisher keine besonderen Problemstellungen im Zusammenhang mit der Auflösung der 11 Versorgungsämter vorgetragen.
Bei den IT-Fachverfahren, wie sie in der Versorgungsverwaltung installiert waren, haben sich keine Veränderungen ergeben. Die systemtechnische Anwenderunterstützung erfolgt weiterhin durch das Gemeinsame Gebietsrechenzentrum (GGRZ) in Münster und das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS).
 
Aufgelöst wurde jetzt zum 1. 4. 2008 die letzte Kurklinik der Versorgungsverwaltung, nämlich die Eggelandklinik in Bad Driburg, nachdem sich langwierige Verkaufsverhandlungen mit zahlreichen Bewerbern leider zerschlagen haben. Die 57 Kolleginnen und Kollegen sind zum Personaleinsatzmanagement (PEM) versetzt worden. Bleibt zu hoffen, dass auch für diese gut ausgebildeten Kräfte schnell ein adäquater Arbeitsplatz ohne lange Anfahrwege gefunden wird.
Die GdV NRW, die sich im Vorfeld der drohenden politischen Entscheidungen vehement zu Wort gemeldet und die Landesregierung mit guten Argumenten wiederholt aufgefordert hatte, das Gesetzesvorhaben zur Auflösung der effizienten, straff organisierten und wirkungsvoll arbeitenden Versorgungsverwaltung in NRW zu stoppen, wird die weiteren Entwicklungen sehr aufmerksam verfolgen, begleiten und die Interessen ihrer Mitglieder bei den neuen Aufgabenträgern auch künftig nachhaltig vertreten.
 
 
Günter Wierling
GdV-Landesvorsitzender