GdV forderte die Landesregierung von NRW erneut auf:
Stoppen Sie das Gesetzesvorhaben zur beabsichtigten Auflösung der Versorgungsverwaltung !
Liebe Kolleginnen und Kollegen !
Das Innenministerium hat mit Schreiben vom 13. März 2007 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Finanzministerium den Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW, mit dem die Auflösung der Versorgungsverwaltung in NRW auf den Weg gebracht werden soll, den Verbänden und Gewerkschaften zur Stellungnahme vorgelegt.
Die Gewerkschaft der Sozialverwaltung (GdV) hat daher als dbb-Fachgewerkschaft innerhalb der Versorgungsverwaltung mit einem Organisationsgrad von weit über 50 Prozent zu dem vorliegenden Gesetzesvorhaben am 5. April 2007 u.a. wie folgt Stellung genommen, ohne dabei vollständig auf alle Details einzugehen:
„Aus unseren bisherigen Kontakten ist der Landesregierung bekannt, dass wir uns immer sehr aktiv für die Zukunft unserer Verwaltung und für die berechtigten Belange der Bürgerinnen und Bürger und insbesondere unserer Kolleginnen und Kollegen eingesetzt haben.
Es entspringt unserem Selbstverständnis und unserer Zielausrichtung, dass wir uns in die jetzige politische Diskussion um eine neue Verwaltungsstruktur in NRW ohne Polemik, parteipolitisch neutral und ausschließlich mit Sachargumenten einbringen, wie wir dies bei früheren Reformvorhaben ebenfalls aktiv getan haben.
Im Zusammenhang mit der anstehenden Verwaltungsstrukturreform in NRW soll jetzt mit dem vorliegenden Referentenentwurf die Auflösung der Versorgungsverwaltung und die Übertragung ihrer Aufgaben auf andere, möglichst kommunale Träger auf den Weg gebracht werden.
Die Gewerkschaft der Sozialverwaltung lehnt die Auflösung der Versorgungsverwaltung in NRW und damit den vorliegenden Referentenentwurf mit allem Nachdruck ab.
Folgende Gründen sind dafür ausschlaggebend:
· Die Zerschlagung der Versorgungsverwaltung und die Übertragung unserer Aufgaben auf die beiden Landschaftsverbände, die fünf Bezirksregierungen und die 54 Kreise und kreisfreien Städte in NRW ist die schlechteste und teuerste Variante der Verwaltungsstrukturreform !
· Zu einer eigenständigen, staatlich geführten Versorgungsverwaltung gibt es keine bessere und keine kostengünstigere Alternative !
· Mit der Filetierung der Aufgaben der bisher 11 Versorgungsämter auf künftig 61 (!!) andere Dienststellen wird zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger die Qualität der Aufgabenwahrnehmung, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung ganz erheblich gefährdet und die hohe Fachkompetenz verloren gehen !
· NRW kann und darf auf diesen anerkannten, kompetenten und verlässlichen sozialen Dienstleister für die Bürgerinnen und Bürger, die Versorgungsverwaltung, auch in Zukunft nicht verzichten !
Wir fordern die Landesregierung zur Abwendung irreparabler politischer Schäden nachdrücklich auf, ihre Vorhaben zur Auflösung der Versorgungsverwaltung zu überdenken und das Gesetzesvorhaben schnellstmöglich zu stoppen.
Grundsätzliches :
Seitens der neuen Landesregierung ist die laufende Verwaltungsstrukturreform mit dem Ziel angestoßen und auf den Weg gebracht worden, den maroden Landeshaushalt zu sanieren. Mit der Reform sollten letztlich Steuergelder, insbesondere auch Personalkosten, in einem ganz erheblichen Umfang eingespart werden.
Nach unserer Auffassung muss eine Verwaltungsstrukturreform dazu führen, dass die Aufgaben qualitativ besser, schneller oder kostengünstiger erledigt werden. Diesen Ansprüchen werden Ihre politischen Absichten nicht gerecht.
Angesichts des vorliegenden Referentenwurfs zur Auflösung der Versorgungs-verwaltung drängt sich uns vielmehr der Verdacht auf, dass die Landesregierung mehr Wert darauf legt, strukturelle Veränderungen herbeizuführen, als darüber nach-zudenken, ob Veränderungen nicht auch kostengünstiger, sinnvoller und unter Erhaltung des hohen fachlichen Standards möglich sind.
In der Begründung des vorliegenden Referentenentwurfs wird die Auflösung der Versorgungsverwaltung und die weitgehende Kommunalisierung der Aufgaben unter Hinweis auf ihre geschichtliche Historie seit den beiden Weltkriegen damit begründet, dass „eine eigenständige Versorgungsverwaltung als untere staatliche Sonderverwaltung in NRW nicht mehr notwendig und nicht mehr zeitgemäß ist.“
Diese Formulierungen sind ein schwerer Schlag ins Gesicht aller Kolleginnen und Kollegen, die sich über Jahrzehnte für den Ausbau unserer Verwaltung zu einer modernen und leistungsstarken Dienstleistungsbehörde eingesetzt und für diese gearbeitet haben. Von einer Wertschätzung gegenüber den Leistungen der Beschäftigten zeugt die Begründung nicht.
Die von der Versorgungsverwaltung betreuten Personenkreise, die „ihrer Verwaltung“ eine hohe Anerkennung und Wertschätzung u.a. anlässlich von Bürgerbefragungen attestiert haben, bringen für diesen radikalen Schnitt im sozialen Verwaltungsgefüge ebenfalls kein Verständnis auf. Es wird mehr als deutlich, wie die bisherige Arbeit der Versorgungsverwaltung von den politisch Verantwortlichen gesehen, geleugnet und in bestimmter zielgerichteter Absicht wirklichkeitsfremd dargestellt wird.
Unbeachtet lässt diese Begründung auch, dass die Versorgungsverwaltung neben ihren zunächst - auch - historisch bedingten Aufgaben der Kriegsopferversorgung einschließ-lich der Sondergesetze (z.B. Opferentschädigungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz usw.) ab 1974 das Schwerbehindertenrecht, ab 1984 das Bundeserziehungsgeldgesetz und kurze Zeit später die arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Förderprogramme der EU mit großem Erfolg für das Land NRW umgesetzt hat.
Für alle Betroffenen ist diese Einschätzung / Sichtweise der Landesregierung eine ganz bittere Erkenntnis, die schwere Flurschäden hinterlässt!
Aus Sicht der GdV wird mit dem Gesetzesvorhaben eine effiziente, straff organisierte und wirkungsvoll arbeitende Versorgungsverwaltung ohne Not und vor allem ohne erkennbaren Mehrwert atomisiert.
Das Bestreben allein, mit der Versorgungsverwaltung eine weitere Sonderverwaltung abzuschaffen, kann demgegenüber als Formal-Begründung nicht verfangen.
Nach unserer Auffassung ist die bisherige eigenständige Versorgungsverwaltung in NRW eine Erfolgsstory, weil sie nahezu allen Vergleichen mit anderen Verwaltungen standhalten kann und alle - auch von der neuen Landesregierung formulierten - politischen Zielvorgaben komplett erfüllt.
Wir rufen daher in Erinnerung:
Die Versorgungsverwaltung in NRW ist orts- und bürgernah, bürgerfreundlich, sie arbeitet mit hoher Effizienz und sehr kostengünstig, sie hat anerkannt kurze Antragslaufzeiten, sie gewährleistet eine einheitliche Rechtsanwendung aller Aufgaben, sie ist absolut modern aufgestellt und leistungsstark, ist mehrfach ausgezeichnet worden, verfügt über ein breites Kommunikations- und Informationsangebot sowie über fachlich versierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Diese Form der bisher politisch gewollten effektiven Aufgabenwahrnehmung und der Qualitätssicherung im sozialen Bereich soll nunmehr zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger, der Steuerzahler und der Beschäftigten der Versorgungsverwaltung ohne sachlich fundierte Argumente und ohne schlüssige Darlegungen seitens der Landesregierung aufgegeben werden.
Unsere Devise: Reformen gestalten ja - Sozialabbau einleiten nein!
Daran hat sich bis heute nichts verändert.
Die Gewerkschaft der Sozialverwaltung vertritt die Auffassung, dass eine solch weit reichende Entscheidung zur Auflösung der Versorgungsverwaltung und zur Neuverteilung sämtlicher Aufgaben, die die völlige Zerstörung einer erwiesenermaßen äußerst effizienten und kostengünstigen Verwaltungsstruktur bedeutet, gut vorbereitet, von allen Seiten sorgfältig geklärt und nur nach Abwägung aller rechtlichen, organisatorischen, technischen sowie haushalts- und sozialwirtschaftlichen Konsequenzen erfolgen darf.
Grundlage von Umstrukturierungen muss eine genaue Aufgabenkritik sein, mit der evtl. mögliche Verbesserungspotentiale und Perspektiven einer Modernisierung aufgezeigt werden.
Genau diese Voraussetzungen im Vorfeld anstehender politischer Entscheidungen sehen wir im vorliegenden Referentenentwurf nicht erfüllt.
Eine Aufgabenkritik wird gar nicht erst auf den Weg gebracht. Insgesamt wird damit deutlich, dass der Ansatz, bei den Verwaltungsstrukturen anstatt bei den Aufgaben anzusetzen, äußerst problematisch ist.
Deshalb wehren wir uns mit allem Nachdruck gegen die beabsichtigte Auflösung der Versorgungsverwaltung.
Die Reform ist nicht durchdacht und ohne jegliches fachliches, perspektivisches Konzept!
Der jetzt eingeschlagene Weg wird sich als Sackgasse erweisen, weil er keine Perspektiven aufzeigt und zu keinen Verbesserungen führt. Denn die Veränderungen der Strukturen, wie sie hier in der Diskussion stehen, können aus unserer Sicht weder die Qualität der Beratung und Bearbeitung der vielfältigen Aufgaben für die Bürgerinnen und Bürger verbessern, noch mehr Effizienz und Bürgernähe bringen.
Da es sich bei der auf den Weg gebrachten Verwaltungsstrukturreform um einen tief greifenden und ständigen Veränderungsprozess handelt, kann dieser nur erfolgreich und zukunftsweisend sein, wenn die Beschäftigten vollständig einbezogen und von den Beschäftigten mitgetragen werden. Davon kann nicht die Rede sein, weil der Reform-prozess politisch gewollt ist und gesteuert wird und nicht als Projekt angelegt ist.
Beabsichtigte Kommunalisierung führt zu einer Kostenexplosion!
Die Sparzwänge der Landesregierung sind für uns alle, die wir eben auch Steuerzahler sind, durchaus nachzuvollziehen. Aber gerade das animiert uns darauf hinzuweisen, dass die Auflösung der Versorgungsverwaltung in der beabsichtigten Form keine Spar-maßnahme, sondern ein äußerst kostspieliges Experiment zu Lasten aller öffentlichen Haushalte und damit aller Steuerzahler ist.
Trotz massiver öffentlicher Vorhaltungen wurden von den politisch Verantwortlichen bis heute keine konkreten Berechnungen und Analysen der Wirtschaftlichkeit der Vorhaben vorgelegt. Auch dem Gesetzwerk liegen solche nicht zugrunde.
Die GdV hat in den letzten Jahrzehnten all die sinnvollen Reformen begleitet und unterstützt, die zur Bewältigung der sich im Laufe der Zeit verändernden Aufgaben, Aufbau- und Organisationsstrukturen und sonstigen Bedingungen notwendig waren, die die Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit unserer Verwaltung wesentlich verbessert haben.
Nach unserer durch wissenschaftliche Gutachten begründeten Auffassung wird es mit der beabsichtigten Auflösung der Versorgungsverwaltung und der Übertragung der Aufgaben auf andere Träger keine Einsparungen von Kosten und Steuergeldern geben. Ganz das Gegenteil ist der Fall. Es wird wesentlich teurer!
Insbesondere in den Bereichen Personal- und Sachkosten sowie im DV-Bereich sind erhebliche Mehraufwendungen zu erwarten, die im Hinblick auf die angespannte Haus-haltslage des Landes nicht zu rechtfertigen sind.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Gutachten der Bezirksregierung Münster, das im Rahmen des Projektes „Bewertung der Kosten eines Vollzuges des SGB IX durch Kreise und kreisfreie Städte“ bei der BMS Consulting GmbH in Düsseldorf eingeholt wurde. Die betriebswirtschaftlichen Analysen wurden in Kooperation mit dem Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Controlling der Westfälischen Wilhelms Universität Münster vorgenommen.
Dieses Gutachten von Oktober 2004 bewertete drei denkbare Vollzugsszenarien, die einer Kosten- und Nutzenanalyse unterzogen wurden.
BMS Consulting errechnete bei dem von der Landesregierung angestrebten 54-Szenario (Übertragung der Aufgaben auf 54 Kreise und kreisfreie Städte) für die ersten fünf Jahre nach einen Vollzugswechsel durchschnittliche jährliche Mehrausgaben in Höhe von 9,8 % gegenüber den aktuellen Gesamtkosten des SGB IX in Höhe von 90 Mio. Euro jährlich. Im Ergebnis konstatieren die Sachverständigen:
Keines der untersuchten Szenarien, auch nicht die Übertragung der Aufgaben des SGB IX auf 54 Kreise und kreisfreie Städte, stellt im Vergleich zum derzeitigen Aufgabenvollzug einen Kostenvorteil dar.
Es ergeben sich weder mittel- noch langfristig Kostenvorteile für das Land NRW.
Ganz im Gegenteil: Bei der Bewertung der Kosten für den alternativen Vollzug des SGB IX ergeben sich ganz erhebliche zusätzliche Kosten, insbesondere auch volkswirt-schaftliche Mehrkosten.
Nach den vorliegenden Berechnungen von BMS Consulting führt nämlich die Erhöhung der Fehlerquote (z.B. bei der Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft) um nur einen Prozentpunkt zu jährlichen volkswirtschaftlichen Mehrkosten in Höhe von ca. 30 Mio. Euro! Gerade diese Auswirkungen zeigen, dass bei anstehenden strukturellen Veränderungen diese bedeutsamen Folgewirkungen bedacht werden und eine besondere Beachtung finden müssen. Dieser wichtige Aspekt hat bisher ganz offensichtlich noch keine Berücksichtigung gefunden.
Die mit einem Aufgabenübergang anfallenden Mehrkosten eines künftigen DV-Supports sind von BMS Consulting ebenfalls untersucht und analysiert worden. Abhängig ist die Höhe dieser Mehrkosten von der Entscheidung zu künftigen IT-Verfahren.
Hingewiesen sei auf Kosten für die Datenmigration, die künftige technische Infra-struktur, die dem Vollzugswechsel unbedingt vorgelagert sein muss, die Netzwerk-entgelte, die dauerhafte Netzwerkbetreuung sowie für die Beschaffung der Hardware und zusätzlicher Lizenzen.
Wir wollen nicht verhehlen, dass die auf SAP basierenden bisherigen DV-Fachverfahren im Falle einer Kommunalisierung zu technischen und zeitlichen Verzögerungen führen könnten, was hier nicht näher beleuchtet werden soll.
Zahlenmäßig nicht beziffert sind die erweiterten Kosten für die Aufgabendurch-führung, so z.B. durch dauerhaft anfallende Reise- und/oder Fahrtkosten, die Beihilfe-kosten und die Pensionsaufwendungen.
Die Kosten der Implementierung werden ebenfalls nicht genannt, die Kosten der Datenverarbeitung - wie vorstehend dargestellt - nicht kalkuliert, Folgekosten bei nicht weiter genutzten Liegenschaften durch das Land NRW bleiben unberücksichtigt, auch wenn auf der Hand liegen dürfte, dass der auf die neuen Träger übergehende Personalkörper Büroräume, die Bürgeranlaufstellen und die Akten Stauflächen benötigen werden.
Nicht zu vernachlässigen sind auch die Kosten der Sachverhaltsaufklärung und für Widerspruchs- und Klageverfahren, die sich bei uneinheitlicher Rechtsanwendung und nicht nachvollziehbaren Entscheidungen potenzieren werden.
Auch simple ökonomische Fakten dürfen nicht außer Betracht bleiben. Wir verweisen insoweit darauf, dass der Aufbau und der Unterhalt großer Filialnetze erheblich Geld kostet. Dieser ökonomische Zusammenhang führt gegenwärtig nicht nur zu einer Ausdünnung der Filialen bei der Deutschen Post, der Deutschen Bahn, im Bankensektor usw. Auch beim Land NRW ist gerade aus diesen Gründen eine zentrale Konzentration von Aufgaben erfolgt bzw. angedacht, so z.B. beim Bau- und Liegenschaftsbetrieb, beim Landesbetrieb Straßenbau, im Bereich Arbeitsschutz und Umwelt, bei der Beihilfe usw. Bei der Versorgungsverwaltung geht man hier den umgekehrten Weg. Ein in sich völlig unschlüssiges Vorgehen !
Nach den wissenschaftlichen Berechnungen und nach Auffassung von Fachleuten und Experten dürfte die von der Landesregierung beabsichtigte Kommunalisierung der Aufgaben der Versorgungsverwaltung die Steuerzahler in den kommenden 10 Jahren vorsichtig geschätzt mehrere 100 Mio. Euro mehr kosten.
Wir als Fachgewerkschaft können absolut nicht nachvollziehen und verstehen, dass die vorliegenden aussagekräftigen Berechnungen und Zahlenwerke in NRW ignoriert werden sollen.
In Bayern, das NRW Vorbild sein soll, ist eine geplante Reform der Versorgungsverwaltung durch Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber noch rechtzeitig vor einer Kostenexplosion gestoppt worden.
Auch er hatte nach der letzten Landtagswahl die Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung ins Auge gefasst und in Kenntnis und nach sorgfältiger Auswertung der schon erwähnten Gutachten von BMS Consulting von diesem Vorhaben schnell wieder abgesehen.
Bayerns Landesregierung zog völlig zu Recht die Reißleine, weil sie erkannte, dass eine zentrale staatliche Versorgungsverwaltung ganz erheblich kostengünstiger ist.
Da NRW sich gerne mit Bayern messen möchte, wäre dieses eine Chance, hier besonders hinzusehen und die angestrebte Entscheidung auf der Basis der massiven Folgekosten zu kippen.
Personalkosten
Nach dem Vorhaben der Landesregierung NRW soll der bisherige Personalbestand der Versorgungsverwaltung von bisher rund 1.800 Dienstposten auf den „zieloptimierten Stellenbedarf“ von 1.348 Stellen reduziert werden.
Mit dieser Vorgabe folgt die Landesregierung offensichtlich einer Stellungnahme des Landesrechnungshofes, der diesen Personalkörper bei einer zentralen Aufgabenwahr-nehmung errechnet hatte. Gerade eine solche zentrale Aufgabenwahrnehmung strebt die Landesregierung nicht an - ganz im Gegenteil:
Es soll eine Aufgabenverlagerung auf insgesamt 61 (!!) Stellen erfolgen.
Nach Auffassung der GdV muss die Landesregierung die bisherige Bearbeitungsqualität auch bei einer Zergliederung der Aufgaben auf 61 Stellen sicherstellen. Das bisher bekannte Qualitätsniveau setzt aber eine gewisse personelle Mindestbesetzung mit Fachpersonal und - damit verbunden - Bearbeitungstiefe voraus. Diese ist bei einer Zersplitterung des Personals auf künftig 61 Bearbeitungsstellen nicht gewährleistet, wenn die Landesregierung weiterhin vom „zieloptimierten Stellenbedarf“ ausgeht.
Der „optimierte Stellenbedarf“ ist das Angebot und die Vorgabe der Landesregierung an die „kommunale Familie“ für die Aufgabenüberleitung. Dieser „optimierte Stellen-bedarf“ bildet nunmehr die Grundlage für die Verhandlungen des Landes NRW mit den kommunalen Spitzenverbänden nach dem Konnexitätsausführungsgesetz.
Aus Sicht der GdV bedarf es gerade bei einer Aufgabenüberleitung auf insgesamt 61 mit diesen Fachmaterien bisher nicht betrauten Stellen und zur Sicherstellung der Aufgabenerledigung eines ganz erheblich höheren Personalbedarfs, weil neue Organi-sationsformen, Verfahrensabläufe und Strukturen noch aufzubauen sind. Dieses kann nicht innerhalb weniger Wochen und Monate geschehen. Es ist daher ohne einen entsprechenden (mittelfristigen) Personaleinsatz von weit mehr als 1.348 Stellen nicht möglich, zum 1. 1. 2008 funktionsfähige neue Arbeitseinheiten bei allen neuen Aufgabenträgern zu schaffen. Dieser Gesichtspunkt ist bisher völlig außer acht gelassen worden.
Aus unserer fachlichen Sicht wird der derzeitige, ohnehin schon reduzierte, komplette Personalkörper der Versorgungsverwaltung noch eine längere Zeit, mindestens bis zum eingeschwungenen Zustand, bei den neuen Aufgabenträgern benötigt.
Der Übergang eines Teils unserer jetzigen Belegschaft, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, in das Personaleinsatzmanagement (PEM) wird der Aufgabenerledigung bei den neuen Trägern in keiner Weise gerecht. Es kann und darf zur dauerhaften Aufgabenwahrnehmung nicht sein, dass die jungen fachspezifisch ausgebildeten Kräfte der Versorgungsverwaltung zum PEM wechseln müssen. Diesen Nachwuchs darf man nicht „abwandern“ lassen. Er wird, genau wie alle bisherigen Kräfte der Versorgungs-verwaltung auch, weiterhin gebraucht, da die bisherigen Aufgaben ansonsten „den Bach runter gehen“, was politisch sicher auch nicht gewollt ist.
Es ist sehr zu bezweifeln, dass sich die Landschaftsverbände, die Regierungspräsi-denten, die Oberbürgermeister und die Landräte auf den auf der Basis einer zentralen Aufgabenerledigung errechneten reduzierten Personalkörper von 1.348 Stellen einlassen werden. Die im Vorfeld der Verhandlungen nach dem Konnexitätsaus-führungsgesetz vorgelegten Angebote / Berechnungen der beiden Landschafts-verbände und der kommunalen Spitzenverbände lassen erkennen, dass ein wesentlich höherer Personalkörper notwendig wird, als er derzeit noch vom Land NRW angeboten wird.
Ohne Gefährdung der Aufgabenwahrnehmung können und dürfen sich die möglichen neuen Träger nicht auf die Berechnungsgrundlage des Landes NRW und auf kostspielige Experimente einlassen, weil sie in der Pflicht stehen, die neuen Aufgaben qualifiziert durchzuführen. Es ist ohnehin klar, dass die neuen Aufgabenträger einen vollständigen Ersatz aller entstehenden Kosten nicht erhalten und auf entstehende Mehrkosten hängen bleiben werden.
Sollte das Land NRW aber –wider Erwarten- dennoch bereit sein, den neuen Aufgabenträgern einen höheren Personal- bzw. Stellenbedarf als 1.348 Stellen zuzugestehen, dann gäbe es
aus unserer Sicht keinen Grund mehr, die Auflösung der Versorgungsverwaltung und die Zerschlagung der Aufgaben weiter zu betreiben, wenn denn die politisch Verantwortlichen glaubwürdig bleiben wollen.
Aufgabenübertragungen - nur ein zeitlich befristeter Zwischenschritt
mit irreparablen Qualitätseinbußen!
Mit der beabsichtigten Übertragung der Aufgaben der Versorgungsverwaltung in NRW
- nach dem SGB IX (Schwerbehindertenrecht) auf 54 Kreise und kreisfreie Städte
- nach dem ab 01. Januar 2007 geltenden Elterngeld - und Elternzeitgesetz auf 54 Kreise und kreisfreie Städte
- nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) auf die Bezirksregierung Münster mit landesweiter Zuständigkeit bis zur vollständigen Abwicklung des Gesetzes
- im Rahmen der Kriegsopferversorgung (KOV) und des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) auf die beiden Landschaftsverbände
- im Rahmen der arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Förderprogramme auf die fünf Bezirksregierungen
scheint als einziges Ziel der Landesregierung die Einsparung des Verwaltungszweiges „Versorgungsverwaltung“ und die Verschiebung der Personalkosten aus dem Landeshaushalt in andere Bereiche bzw. in den Bereich der Sachkosten des Landeshaushalts zu sein – koste es was es wolle.
Eine nachhaltige Sicherung der bisherigen Bearbeitungsqualität der Versorgungs-verwaltung ist mit dieser Aufgliederung jedoch nicht erreichbar!
Wegen der bereits angekündigten weiteren Fortsetzung der Verwaltungs-strukturreform und der zu erwartenden Neugliederung der Mittelebene (Bezirksregierungen und Landschaftsverbände) im Jahre 2012 sind die jetzt geplanten Übertragungen der Aufgaben der Versorgungsverwaltung nur ein zeitlicher Zwischenschritt und keine Dauerlösung.
Indiz dafür ist auch die auf drei Jahre befristete künftige Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der „Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung“.
Will sich das Land künftig komplett dieser sozial- und familienpolitischen Aufgaben entledigen und alles kommunalen Trägern (erst Recht nach 2012) überlassen?
Die von den kommunalen Trägern angestrebte Übertragung der Aufgaben als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe wird nach unserer Auffassung erhebliche Auswirkungen auf die Qualität der Entscheidungen haben, weil mit dem Wegfall der Fachaufsicht eine einheitliche Rechtsanwendung nicht mehr gewährleistet werden kann.
Nach unserer festen Überzeugung führen diese Schritte zu irreparablen Qualitätseinbußen in der bisherigen Aufgabenwahrnehmung durch die einzelnen Versorgungsämter in NRW. Denn durch die strenge Fachaufsicht der Abteilung 10 (Landesversorgungsamt) der Bezirksregierung Münster, die fortlaufenden Dienst-besprechungen, die Fortbildungen, die einheitliche Datenverarbeitung und die ausgefeilten Verfügungen und Weisungen konnte eine für jeden Bürger einheitliche, von den Gerichten bestätigte Rechtsanwendung sichergestellt werden.
Eine einheitliche Rechtsanwendung kann nur durch eine dauerhafte und nicht nur auf drei Jahre befristete Aufgabenübertragung als „Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung“ sichergestellt werden.
Die jetzigen Aufgaben der Versorgungsverwaltung sind absolute Spezialgebiete und Nischen des Sozialrechts, die in den Versorgungsämtern in gesonderten Fachabteilungen mit Fachteams auch in Urlaubs- und Krankheitszeiten Einzelner ohne zeitliche Verzögerungen erledigt und bearbeitet werden, was nicht zuletzt durch die völlig komplikationslose Einführung und Umsetzung des Bundeselterngeldgesetzes zum 01. Januar 2007 auf ein Neues dokumentiert wird.
Bei künftig kleinteiligen Arbeitseinheiten in den Kreisen und kreisfreien Städten kann das komplette breite Spektrum der Fachkompetenz weder vorgehalten noch fortentwickelt werden. Das führt zu einer wesentlichen Einschränkung / Einbuße der qualifizierten Aufgabenerledigung und zu einem erheblichen Anstieg von Bearbeitungs-zeiten und der Widerspruchsquote mit der Folge zunehmender Kundenunzufriedenheit.
Eine hohe Qualität und mögliche Synergien entstehen unserer Auffassung nach nur bei einer Bündelung von Sachverstand, nicht aber bei der Zersplitterung.
Nach dem Aufgabenübergang wäre beim Ausscheiden des bisherigen Fachpersonals der „Nachzug“ fortan vom neuen Aufgabenträger zu stellen und zu finanzieren, der über ein in den genannten Fachmaterien geschultes Fachpersonal nicht verfügt. Auch dieses ginge zu Lasten der Bearbeitungsqualität. Leider enthält der Referentenentwurf keine Regelungen zur künftigen Sicherstellung der einheitlichen Fachausbildung, die somit dauerhaft nicht mehr gewährleistet ist. Auch aus diesen Gründen wäre das Land NRW gut beraten, die über Jahrzehnte bewährte Fachaufsicht nicht aufzugeben!
Kriegsopferversorgung (KOV) und Soziales Entschädigungsrecht (SER)
Bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform war die Versorgung der Kriegsopfer und Wehrdienst- und Zivildienstopfer originäre Aufgabe des Bundes und eine bundeseinheitliche Versorgung gesetzlich geregelt.
NRW macht nun (offensichtlich nach einer rechtlichen Klärung) als erstes Bundesland von der mit Artikel 125a Abs. 2 GG geschaffenen Möglichkeit Gebrauch, vom Errichtungsgesetz des Jahres 1951 abweichende Regelungen zu treffen und andere Behörden die Zuständigkeit nach dem BVG zu übertragen (den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe).
Ein bundeseinheitlicher Sozialrechtsvollzug ist daher künftig nicht mehr gegeben, was jedoch im Interesse des betroffenen Personenkreises zur Aufrechterhaltung gleich-wertiger Lebensverhältnisse und der Wahrung der Rechtseinheit im sozialen Leistungsrecht unabdingbar wäre.
Die bisher zentrale Steuerungsfunktion des Bundes geht erst recht dann verloren, wenn sich der soziale Aufgabenvollzug nicht mehr über eine qualitätssichernde Rechts- und Fachaufsicht steuern lässt.
Vom Grundsatz her ist die Konzentration der Aufgabenbereiche Kriegsopferversorgung, Kriegsopferfürsorge und Soziales Entschädigungsrecht eine durchaus überlegenswerte Variante, wenn die für eine solche Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Bedingungen und Gegebenheiten geklärt und bekannt wären, was hier nicht der Fall ist (z.B. Standorte Köln und Münster mit Außenstellen, Standorte der Orthopädischen Versorgungsstellen, Fachaufsicht einschl. Vor- und Streitverfahren usw.). Diesbezüglich enthält der vorliegende Gesetzentwurf keine klarstellenden Regelungen, die zwingend notwendig wären.
Wie die Landesregierung insbesondere den Kriegsopfern beider Weltkriege die Wegnahme/den Wechsel ihres seit Jahrzehnten angestammten und verlässlichen sozialen Dienstleisters erklären will, ist bis heute nicht deutlich geworden.
Die heftigen Proteste der Kriegsopfer- und Sozialverbände, die sich –ebenso wie die GdV- für den Fortbestand der Versorgungverwaltung ausgesprochen haben, sollte die Landesregierung sehr ernst nehmen und sich nicht einfach darüber hinweg setzen !!
Die Landesregierung von NRW steht bei den Opfern beider Weltkriege in einer ganz besonderen Verantwortung, auch hinsichtlich der Zuständigkeitsreglungen, die für diesen Personenkreis wegen ihrer schweren Leiden und Schicksale eine ganz zentrale Bedeutung haben.
Schwerbehindertenrecht (SGB IX)
Die Übertragung der Feststellungsverfahren nach dem damaligen Schwerbehindertengesetz (heute SGB IX) erfolgte im Jahre 1974 aus guten Gründen von den Kommunen auf die Versorgungsverwaltung, weil seinerzeit wegen krasser Bearbeitungsmängel und einer unterschiedlichen Entscheidungspraxis ein einheitlicher Gesetzesvollzug mit einheitlichen Entscheidungen für alle Bürgerinnen und Bürger im Lande NRW nicht mehr gewährleistet war.
Die Entscheidung, der Versorgungsverwaltung diese Aufgabe zu übertragen, hat sich in den mehr als 30 Jahren vielfach bewährt.
Umso unverständlicher ist es, dass diese Praxis nunmehr ohne ein tragfähig besseres Konzept wieder aufgegeben werden soll.
Jetzt gilt als falsch, was seit 1974 mit hohen Investitionen des Steuerzahlers entwickelt und neu aufgebaut wurde. Die jetzt beabsichtigte Wechselentscheidung entbehrt jeder Grundlage und stößt auf völliges Unverständnis; auch vor dem Hintergrund der volkswirtschaftlichen Mehrkosten, die bei der künftig wieder zu erwartende Erhöhung der Fehlerquote entstehen.
Seitens der Versorgungsverwaltung ist bis heute strengstens auf eine hohe Qualität der Bearbeitung, der Verfahren, der Leistungskraft und der Rechtsanwendung geachtet worden.
Dazu beigetragen hat nicht zuletzt das hohe medizinische Fach-Know-how der Ärztlichen Dienste der Versorgungsämter, die sich bei der Anwendung der „Anhalts-punkte für die ärztlichen Begutachtungen“ eine hohe Fachkompetenz erworben haben und entscheidend zur Einheitlichkeit der Beurteilungen auch schwierigster medizini-scher Sachverhalte, der GdB-Bewertungen und Nachteilsausgleiche beigetragen haben.
Diese Errungenschaft wird mit der Kommunalisierung vollkommen aufgegeben, weil die Vorhaltung des erforderlichen medizinischen Fachpersonals in den Kreisen und kreis-freien Städten äußerst problematisch werden dürfte.
Die GdV plädiert nochmals klar für die Beibehaltung dieses ärztlichen Kompetenz-zentrums, das bundesweit einen erstklassigen Ruf besitzt und nunmehr mit der Kommunalisierung ohne Not und ohne eine tragende fachliche Begründung völlig zerschlagen werden soll. Diese dürfte soweit gehen, dass einige Kreise und kreisfreie Städte nicht einmal einen Mediziner der Versorgungsverwaltung zur Durchführung des SGB IX erhalten.
Mit Blick auf Baden-Württemberg, dass die Feststellungsverfahren nach dem SGB IX ab 01. Januar 2005 durch die unteren staatlichen Behörden, nämlich die Landratsämter, durchführen lässt (dort ist im Gegensatz zur verbreiteten Meinung keine Kommuna-lisierung erfolgt), bleibt festzustellen, dass dort die vorstehend beschriebenen Folgen und Auswirkungen bereits eingetreten sind, wie uns die Fachleute und Behinderten-verbände vor Ort versichert haben.
Wir fordern Sie daher zu entsprechenden Recherchen und kritischen Nachfragen bei den Fachleuten vor Ort in Baden-Württemberg auf.
Von „offizieller Seite“ sind verlässliche Daten und Fakten zu den tatsächlichen Folgen der dortigen Aufgabenverlagerung leider (noch) nicht oder gar zu erhalten.
Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) und Bundeselternzeitgesetz (BEEG)
Die beabsichtigte Trennung der Aufgabenblöcke Bundeserziehungsgeldgesetz und Bundeselternzeitgesetz ist wegen fachlicher Überschneidungen in beiden Gesetzesbereichen kontraproduktiv.
Die fachlichen Kompetenzen der beiden Aufgabenbereiche müssen zur Sicherstellung eines besseren Aufgabenvollzugs erhalten bleiben, weil mit einer Trennung bisherige Synergien und eine breite fachliche Betreuung und Beratung wieder aufgegeben werden.
Für einen vorübergehenden Zeitraum hätte eine Vielzahl von Antragstellern zwei verschiedene Ansprechpartner (beim BEEG einen kommunalen Träger und beim BErzGG die Bezirksregierung Münster).
Hinzu kommt, dass die bundesrechtlich verbindlich vorgeschriebene komplexe Beratung (auch der Arbeitgeber) über die Elternzeit zu leisten ist, eine gesetzliche Aufgabe also, die mit der beabsichtigten Zersplitterungslösung mit äußerst kleinen Bearbeitungs-einheiten auf dem bisher qualifizierten Niveau nicht mehr zu leisten ist. Die Arbeitgeber, für die die Entscheidungen zur Elternzeit von großer Bedeutung sind, verweisen in der Regel auf die zuständigen Stellen, weil sie selbst wegen der Komplexität der Materie aus Haftungsgesichtspunkten keine verbindliche Beratung übernehmen oder übernehmen wollen.
Angesichts der schwierigen Rechtsmaterien, insbesondere seit dem 01. Januar 2007 auch nach dem Bundeselternzeitgesetz, ist die Beratungs- und Bearbeitungsqualität durch eine Verlagerung auf 54 Kreise und kreisfreie Städte in hohem Maße gefährdet, ein für die Bürgerinnen und Bürger nur schwer vermittelbarer „Reformeffekt“.
Wir plädieren klar dafür, beide Gesetzesbereiche auch künftig einheitlich zu bearbeiten und zu vollziehen.
Arbeits- und sozialpolitische Förderprogramme
Unverständlich bleibt der Gesetzesentwurf dahingehend, eine mit dem „Verwaltungs-Oskar“ ausgezeichnete Verwaltung aufzulösen. Denn die Abteilungen 6 der Versorgungsämter (ASPF) erhielten den Speyer-Preis für ausgezeichnete Qualität, erfolgreiches Management, unbürokratische Wege der Verwaltung, Gender Mainstreaming und fortwährender selbst initiierte Qualitätskontrolle durch Kunden- und Mitarbeiterbefragungen. Aus der stetigen Evaluation entwickelte sich ein Verwaltungsbereich, der allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Qualität ihrer Arbeit und die Zufriedenheit ihrer Kunden widerspiegelte. Umso unbegreiflicher mutet der Entschluss der Landesregierung an, diesen Förderbereich aufzulösen, der –wie keine andere Verwaltung-
- mit einer Verwaltungskostenquote von 1,74 % arbeitet
- jährlich Fördermittel mit unter 5 % Haushaltsresten bewilligt und
- auf diese Weise sicher stellt, dass keine Fördergelder für das Land NRW ungenutzt zurückgegeben werden müssen.
Eine mit dem Speyer Qualitätspreis ausgezeichnete Verwaltung löst man nicht auf!
Dafür gibt es keine tragfähige zukunftsgewandte Begründung!
Auswirkungen auf das Personal der Versorgungsverwaltung
Nach den Plänen der Landesregierung sollen die Beamtinnen und Beamten sowie die Tarifbeschäftigten der Versorgungsämter entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben ‑ soweit es für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist ‑ auf die neuen Aufgabenträger übergehen.
Für die Tätigkeit in der Versorgungsverwaltung sind die Beamtinnen und Beamte durch eine fachspezifische Ausbildung vorbereitet worden. Es ist abzusehen, dass bei einer Überleitung in den kommunalen Bereich die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Fachbeamten äußerst begrenzt sein dürften.
Durch die zu erwartenden sehr kleinen Arbeitseinheiten wird eine berufliche Entwicklung minimiert; der Wechsel in andere Aufgabengebiete der Kommune wird durch die fehlende allgemeine Verwaltungsausbildung und die Konkurrenzsituation mit den in diesem Bereich ausgebildeten Beschäftigten äußerst schwierig werden. Damit wird ein über Jahrzehnte durch die hochqualifizierte Ausbildung an der FHSöV / Fachrichtung Versorgungsverwaltung geschaffenes Mitarbeiterpotential verschwendet.
Da das Land zukünftig freie Stellen vorrangig über das PEM besetzen wird, dürfte den zur Kommune bzw. zum Landschaftsverband versetzten BeamtInnen auch die Rückkehr in die Landesverwaltung verschlossen bleiben.
Da die Nachbesetzung von Personal nach Aufgabenübergang den Kommunen überlassen werden soll, ist ferner zu befürchten, dass insbesondere höherdotierte Aufgaben deren eigenen Beschäftigten übertragen werden.
Die ehemaligen Angehörigen der Versorgungsverwaltung dürften von einer Personalent-wicklung weitgehend ausgeschlossen werden.
Ähnliches gilt für die künftig mit Gestellungsverträgen an die Kommunen „ausgeliehenen“ Tarifbeschäftigten.
Auch dieser Personenkreis hat in der Vergangenheit eine fachspezifische Förderungsfortbildung durchlaufen, so dass sich weder auf Landesebene noch durch einen Arbeitgeberwechsel Perspektiven eröffnen. Die durch Lehrgänge erworbenen Fachkenntnisse werden seitens der Kommunen nicht mit denen in der allgemeinen Verwaltung geforderten Verwaltungsprüfungen verglichen, so dass angesichts des Personalüberhangs in den Kommunen keine Aussicht auf berufliche Weiterentwicklung innerhalb der Kreis- und Stadtverwaltungen besteht.
Dass sich das Land seiner „ausgeliehenen“ Beschäftigten erinnert und ihnen gleiche berufliche Chancen einräumt, wie dem Stammpersonal, ist wenig wahrscheinlich.
Diese moderne Form der „Leiharbeit“ – und das im Geschäftsbereich des Arbeits-ministers - erinnert eher an einen Rückfall ins 19. Jahrhundert als an innovative und zukunftsorientierte Personalpolitik!
Diese aberwitzige Regelung ist im übrigen bezeichnender Weise allein auf die Fehleinschätzung der Zusatzkosten von rund 100 Mill. Euro für Ausgleichszahlungen des Landes NRW an die Zusatzversorgungskasse VBL zurückzuführen.
Zahllose schwierige Fragen, die sich aus den künftig neuen Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen, aus den organisatorischen Änderungen ergeben, sind völlig ungeklärt. Dazu gehören auch die äußerst umfangreichen Maßnahmen, die dem Personal- und Aufgabenübergang noch voraus gehen müssen.
Niemand kann auf den von der GdV erstellten mehrseitigen Katalog von Fragen verlässliche Antworten geben oder gar Lösungen anbieten. Völlig offen ist z. B. auch, wie die Personalüberleitungs- bzw. Personalgestellungsverträge inhaltlich gestaltet sein werden.
Bei den Beschäftigten bestehen angesichts der ungelösten Fragen und Probleme sehr große Unsicherheiten und Zukunftsängste; Umstände, über die sich die Politik nicht einfach hinweg setzen darf und die sich sicherlich nicht motivierend auf die Betroffenen auswirken.
Das Land verschwendet ohne Not das Kapital, das seine Beschäftigten darstellen.
In diesem Zusammenhang sollte nicht unerwähnt bleiben, dass sich die oberste Landesbehörde, das MAGS, mit der Übernahme der an die kommunalen Träger „auszuleihenden Tarifbeschäftigten“ der Versorgungsverwaltung ganz erheblich „aufblähen“ wird, obwohl das Landesorganisationsgesetz diese Art der Dienstaufsicht (die Anbindung von „auszuleihenden Tarifbeschäftigten“ an das MAGS) durch die Ministerien so nicht definiert und eine solche Konstellation nicht vorsieht.
Zeitschiene des Gesetzes und zur Auflösung der Versorgungsverwaltung
Das vorliegende Gesetzesvorhaben soll unter einem sehr hohen zeitlichen Druck auf den Weg gebracht und verabschiedet werden. Denn das Inkrafttreten des Gesetzes ist nach dem vorliegenden Referentenentwurf bereits zum 01. Oktober 2007 vorgesehen und die Auflösung der Versorgungsverwaltung zum 01. Januar 2008 geplant.
Vor diesem zeitlichen Hintergrund verbleibt nach der möglichen Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag (vorgesehen Mitte Mai 2007) bis zur beabsichtigten Verabschiedung des Gesetzes (etwa Mitte September 2007) nur noch ein Zeitraum von rund vier Monaten, wovon schon fast zwei Monate auf die Sommerferien fallen.
Die GdV hat die große Sorge, dass das sehr komplexe Gesetzesvorhaben mit den anstehenden Aufgaben- und Personalüberleitungen auf insgesamt 61 neue Stellen politisch/parlamentarisch „durchgepeitscht“ werden soll und schwere gesetzliche und handwerkliche Fehler vorprogrammiert sind.
Vor dem Hintergrund rechtlicher Problemstellungen, der schwierigen Verhandlungen nach dem Konnexitätsausführungsgesetz, der notwendigen organisatorischen Vorberei-tungen, der schwierigen Überleitungen der Aufgaben und des Personals und notwendiger sachgerechter parlamentarischer Beratungen appellieren wir an Sie, den vorgesehenen Zeitplan kritisch zu überdenken, deutlich nach hinten zu verschieben und das Gesetzesvorhaben aufzugeben..
Weitere rechtliche Regelungen notwendig
Zu § 3 des Referentenentwurfs - Kriegsopferversorgung -
Die Vorschrift enthält zwar zur Fachaufsicht entsprechende Regelungen, nicht aber hinsichtlich der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.
Für die Durchführung der Vor- und Streitverfahren sollen nach Auskunft des MAGS die Landschaftsverbände zuständig sein, was nach § 219 SGB zulässig wäre.
Wegen der bisher nicht klar geregelten Zuständigkeit schlagen wir eine eindeutige gesetzliche Regelung vor. Steht möglicherweise § 71 Abs. 5 SGG einer Bearbeitung der Klageverfahren der Landschaftsverbände entgegen?
Zu § 4 des Referentenentwurfs - Soziales Entschädigungsrecht -
Die Vorschrift enthält zwar zur Fachaufsicht entsprechende Regelungen, nicht aber hinsichtlich der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.
Für die Durchführung der Vor- und Streitverfahren sollen nach Auskunft des MAGS die Landschaftsverbände zuständig sein, was nach § 219 SGB zulässig wäre.
Wegen der bisher nicht klar geregelten Zuständigkeit schlagen wir eine eindeutige gesetzliche Regelung vor. Steht möglicherweise § 71 Abs. 5 SGG einer Bearbeitung der Klageverfahren der Landschaftsverbände entgegen?
Für die GdV ist rechtlich völlig unklar, ob die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach Artikel 104a GG durchgeführten Gesetze SVG, ZDG, StRehaG, VwRehaG und HHG kommunalisiert werden können, da insoweit das Errichtungsgesetz aus dem Jahre 1951 noch Gültigkeit besitzt.
Zu § 5 des Referentenentwurfs - Bundeselterngeldgesetz (BEEG) -
Für die Bearbeitung der Widerspruchs- und Klageverfahren ergeben sich aus § 5 keine Zuständigkeitsregelungen.
Zu § 6 des Referentenentwurfs - Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) -
Für die Bearbeitung der Widerspruchs- und Klageverfahren ergeben sich aus § 6 keine Zuständigkeitsregelungen.
Zu § 7 des Referentenentwurfs - Arbeitsmarkt- u. sozialpolitische Förderprogramme (ASPF) -
Für die Bearbeitung der Widerspruchs- und Klageverfahren ergeben sich aus § 7 keine Zuständigkeitsregelungen.
Zu III. Kostenfolgen
Technisch unvollkommen mutet der Referentenentwurf insofern an, als einerseits nach dem Konnexitätsausführungsgesetz zum Ausgleich von Mehrkosten, die den Kommunen durch die Übertragung der Aufgaben entstehen, eine gesetzliche Regelung über den Belastungsausgleich
zu treffen ist, der Entwurf jedoch weder den nach § 4 Abs. 1 KonnexAG vorgesehenen Verteilschlüssel noch die Kostenfolgeabschätzung enthält. In Bezug auf das in der Verfassung verankerte Bestimmtheitsgebot eines Gesetzes dürfte hierin schon allein ein wesentlicher Mangel liegen.
Abschließendes Fazit:
Mit dem vorliegenden Referentenentwurf werden in NRW die Chancen vertan, die bisher sehr gut aufgestellte und mit hohen Auszeichnungen bedachte Versorgungsverwaltung weiter zu reformieren, zu optimieren und zu einer eigenständigen Bündelungsbehörde für soziale Aufgaben nach dem Vorbild anderer Bundesländer auszubauen.
Seitens der Landesregierung sind bis heute keine für die Bürgerinnen und Bürger bessere und kostengünstigere Konzepte für einen sachgerechteren Aufgabenvollzug vorgelegt worden.
Wir appellieren daher nochmals an Ihre politische Verantwortung:
- Nehmen Sie die von den über 60.000 Bürgerinnen und Bürgern, von den Sozial- und Behindertenverbänden, den Gewerkschaften und Personalvertretungen mit überzeugenden Argumenten vorgetragenen Bedenken ernst !
- Überdenken Sie Ihre beabsichtigte Entscheidung zur Auflösung der Versorgungsverwaltung und zur Zergliederung der Aufgabenbereiche ohne zeitlichen Druck und unter Berücksichtigung unserer Argumente !
- Binden Sie vor einer abschließenden Entscheidung den Sach- und Fachverstand von Experten, den Sozial- und Behindertenverbänden und Gewerkschaften mit ein und werten Sie die von der Bezirksregierung Münster in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Gutachten von BMS Consulting sorgfältig aus, wie die bayerische Landesregierung dieses getan hat !
- Berechnen Sie sehr sorgfältig die gesamten finanziellen Auswirkungen einer Zerschlagung der Aufgaben der Versorgungsverwaltung und legen Sie diese Berechnungen offen !
- Berücksichtigen Sie, dass die Kostenfolgeabschätzungen nach dem KonnexAG nicht allein die Kostenfolgen des Reformvorhabens sind !
- Bedenken Sie das verheerende politische Signal an die rat- und hilfesuchenden Menschen, das von einer fachlichen Zergliederung unserer in der Bevölkerung hoch anerkannten Sozialbehörde ausgeht !
- Berücksichtigen Sie ganz besonders auch die sozialen, beruflichen, familiären und finanziellen Belange der Beschäftigten der Versorgungsverwaltung !
- Treffen Sie unter Berücksichtigung unserer Stellungnahme eine abgewogene, zukunftsweisende und kostengünstigere Entscheidung zur Zukunft der Versorgungsverwaltung !“